Offener Brief an Herrn Denis Kuhne, Leiter der Staatsschutzabteilung des Landeskriminalamtes Sachsen

Offener Brief an Herrn Denis Kuhne, Leiter der Staatsschutzabteilung des
Landeskriminalamtes Sachsen

Betrifft Interview in der LVZ vom 14.07.2025

Sehr geehrter Herr Kuhne,

mit großem Interesse haben wir Ihre Ausführungen im Interview der Leipziger Volkszeitung vom 14. Juli 2025, insbesondere im Hinblick auf den Fall Maja T., zur Kenntnis genommen. Ihre Aussagen geben aus unserer Sicht jedoch Anlass zu erheblicher fachlicher und verfassungsrechtlicher Irritation. Wir bitten Sie daher um eine Stellungnahme zu den nachfolgend aufgeführten Punkten.

Wir sind eine zivilgesellschaftliche Organisation, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern demokratischer Parteien und deren Jugendorganisationen, Gewerkschaften, kirchlichen Akteuren sowie zivilgesellschaftlichen Initiativen zusammensetzt. Ihre Antworten werden wir den jeweiligen Gruppen zur weiteren Bewertung zugänglich machen.

1. Einschätzung Ungarns als „angeblich autokratisches System“ Sie äußern im Interview Zweifel daran, ob Ungarn tatsächlich ein autokratisches System darstellt, und befürchten eine Täter-Opfer-Umkehr. Diese Einordnung erstaunt, da zahlreiche internationale Institutionen und Gerichte erhebliche Defizite im Bereich der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn festgestellt haben.

So hat die Europäische Kommission Mittel in Milliardenhöhe eingefroren, da die ungarische Regierung rechtsstaatliche Standards nicht einhält. Auch das Bundesverfassungsgericht hat im Zusammenhang mit Auslieferungsentscheidungen in Bezug auf Ungarn Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz geäußert. Die Sprecherin der EVP-Fraktion im Europäischen Parlament stellte im März 2023 fest, daß die ungarische Regierung regelmäßig gegen Grundwerte der EU verstößt und demokratische Institutionen untergräbt.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie Sie zu der Einschätzung gelangen, Ungarn sei lediglich „angeblich“ autokratisch – insbesondere als leitender Beamter eines Landeskriminalamts, der zur Neutralität und Zurückhaltung in politischen Bewertungen verpflichtet ist.

2. Bewertung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Sie behaupten, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei „verkürzt“ wiedergegeben worden. Dies widerspricht dem klaren Wortlaut des Beschlusses vom 17. Juni 2025 (Az. 2 BvR 900/25), in dem es heißt: „Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg.“ Die Beschwerde richtete sich gegen die Auslieferung der Betroffenen – wegen drohender Verletzung von Art. 4 GRCh (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung). Dass sich mittlerweile auch politische Vertreter:innen verschiedener Parteien sowie das Auswärtige Amt hinter diese Einschätzung stellen, verdeutlicht die Tragweite der Entscheidung. Wir bitten Sie daher um konkrete Darlegung, welcher Aspekt des Beschlusses Ihrer Ansicht nach „verkürzt“ dargestellt worden sei.

3. Ihre Einlassung zur „klaren Beweislage“ und zur Täter-Opfer-Umkehr Sie äußern, die Beweislage sei aus Ihrer Sicht „klar“ – damit suggerieren Sie eine Vorverurteilung. Dies widerspricht dem Grundsatz der Unschuldsvermutung gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK sowie Art. 20 Abs. 3 GG. Ermittlungsbehörden – und damit auch das LKA – sind nach § 152 Abs. 2 StPO zur objektiven Sachverhaltsaufklärung verpflichtet. Die Bewertung der Beweise obliegt ausschließlich der Staatsanwaltschaft und – im Falle einer Anklage – dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich als leitender Staatsschutzbeamter öffentlich zur Schuldfrage äußern, kann dies als Einflußnahme auf laufende Verfahren verstanden werden und ist mit den Prinzipien rechtsstaatlicher Zurückhaltung unvereinbar. Sie untergraben damit nicht nur die Unschuldsvermutung, sondern riskieren, das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Justiz zu beschädigen.

4. Zur Umgehung des effektiven Rechtsschutzes Das Bundesverfassungsgericht hat ferner festgestellt, dass die Betroffene sowie ihre anwaltlichen Vertreter:innen keine Möglichkeit hatten, den Auslieferungsbeschluss des Kammergerichts vor der Vollstreckung gerichtlich überprüfen zu lassen. Dies stellt einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG (Rechtsweggarantie) dar. In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen: Entspricht es in Sachsen der Praxis, Auslieferungen durchzuführen, bevor die gerichtliche Überprüfung abgeschlossen ist? Wie wird in Ihrer Behörde sichergestellt, dass Verfassungsgrundsätze – insbesondere das effektive Rechtsschutzgebot – in der operativen Umsetzung gewahrt bleiben?

5. Grundgesetzbindung staatlichen Handelns Angesichts Ihrer Äußerungen stellen sich Zweifel daran, inwieweit die von Ihnen vertretene Haltung im Einklang mit den Grundwerten der freiheitlich-demokratischen Grundordnung steht. Falls wir Ihre Aussagen missverstanden haben, bitten wir um Aufklärung. Wir fordern Sie daher höflich, aber mit Nachdruck auf, zu den genannten Punkten öffentlich Stellung zu nehmen.

Leipzig, 15.07. 2025

Mit freundlichen Grüßen
Irena Rudolph-Kokot
im Namen des Aktionsnetzwerks