Unerkannte Zivilbeamt*innen auf Demonstrationen müssen auch unter das Versammlungsgesetz fallen

Das Aktionsnetzwerk „Leipzig nimmt Platz“ fordert, dass Zivilbeamt*innen, die am Rande von oder auf Demonstrationen eingesetzt werden, sich wie gesetzlich vorgeschrieben gegenüber der Versammlungsleitung zu erkennen geben. Im Nachgang einer Gerichtsverhandlung in Leipzig war zu den Geschehnissen während einer Legida-Demonstration im Jahr 2015 bekannt geworden, dass am Rande der von „Leipzig nimmt Platz“ angemeldeten Demonstration, Beamt*innen in Zivil teilnahmen, die sich entgegen des Gesetzes nicht vorher bei der Versammlungsleitung angezeigt hatten.

„Immer wieder kommt es dazu, dass Beamt*innen in Zivil auf den Demonstrationen agieren, ohne sich vorher bei der Versammlungsleitung anzuzeigen. Dabei ist in § 11 SächsVersG i. V. m. § 18 SächsVersG diese Legitimationspflicht ausdrücklich geregelt, dass dies zu tun ist. Schließlich ist es Aufgabe der Polizei, die Versammlungen zu schützen und gegebenenfalls Straftaten abzuwehren. Das Entsenden von Zivilbeamt*innen in Demonstrationen ohne Vorankündigung ist intransparent und mit Art. 8 I GG – der Versammlungsfreiheit – kaum vereinbar. Wir fordern von der Polizei, diese Praxis einzustellen und dass sich auch Zivilbeamt*innen wie gesetzlich vorgeschrieben bei der Versammlungsleitung vorstellen“, so Irena Rudolph-Kokot für das Aktionsnetzwerk „Leipzig nimmt Platz“.

„Das Handeln der Beamt*innen in Zivil untergräbt letztlich das Vertrauen in die Polizei. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft zu den sächsischen Polizeibeamt*innen, die zivil und vermummt an der G20-Demonstration ‚Welcome to Hell‘ teilnahmen, ist nicht nachzuvollziehen und rechtlich nicht haltbar. Die Staatsanwaltschaft hatte die Eröffnung des Verfahrens abgelehnt, da Polizeibeamt*innen keine Versammlungsteilnehmer*innen seien und daher auch nicht unter die Beschränkungen des Versammlungsrechtes fielen. Die Beamtinnen hatten sich offensichtlich nicht gegenüber der Versammlungsleitung zu erkennen gegeben, wie das in § 12 Versammlungsgesetz vorgeschrieben ist. Dadurch hatte es die Polizei selbst in der Hand, scheinbar zivile Personen in Demonstrationen zu entsenden, die sich vermummen oder andere Straftaten begehen. Die Polizei hatte sich somit eine rechtswidrige Legitimationsgrundlage für rechtswidriges Handeln geschaffen. Die rechtswidrig eingesetzten Beamt*innen müssen demnach unter die Regelungen des Versammlungsrechts fallen. Wir gehen davon aus, dass auch in Leipzig immer wieder unerkannte Polizeikräfte, zum Teil vermummt und provozierend, an Demonstrationen teilnehmen“, so Rechtsanwalt Jürgen Kasek.

Das Aktionsnetzwerk fordert daher auch die Polizei zu einer Stellungnahme auf, an welchen Versammlungen des Aktionsnetzwerks Zivilbeamt*innen teilnahmen.

Pressemitteilung: Leipzig, 6. Juni 2018

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