PM: Welche Daten hat der sächsische Verfassungsschutz?

Nachdem bekannt wurde, dass das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen einzelne Gruppen und Personen des Aktionsnetzwerkes „Leipzig nimmt Platz“ beobachtet, ruft das Netzwerk dazu auf, nach der Teilnahme an Aktionen und Demonstrationen des Aktionsnetzwerkes eine Anfrage auf Datenauskunft beim Landesamt zu stellen.

„Durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gedeckt hat Jede und Jeder einen Anspruch darauf, zu erfahren welche Daten von ihm oder ihr gespeichert wurden. Das Landesamt für Verfassungsschutz muss daher das Auskunftsersuchen beantworten“, so Jürgen Kasek, Rechtsanwalt für das Aktionsnetzwerk.

„Wir haben begründeten Verdacht, dass der sächsische Verfassungsschutz willkürlich Daten sammelt und einzelne Personen und Gruppen ohne rechtliche Grundlage überwacht. Den Versuch das Aktionsnetzwerk und damit auch Parteien, Kirchen und Gewerkschaften zu kriminalisieren werden wir nicht unwidersprochen hinnehmen. Wir wollen damit klären, wer und aus welchem Grund überwacht wird, und zudem den Grundrechtsschutz stärken“, so Irena Rudolph-Kokot zum Ansinnen der Aktion.

Das Aktionsnetzwerk wiederholt seine Kritik am Kurs des sächsischen Landesamtes für Verfassungsschutz. Es entsteht der Eindruck, dass das Landesamt nicht die Verfassung schützt sondern selbst zu einem Problem für die Demokratie geworden ist. Immer wieder wird versucht, den Verdacht des „Linksextremismus“ zu konstruieren.

Dabei gilt der Satz, dass da wo es auch in der Mitte braun schimmert, bereits diejenigen als „linksextrem“ verdächtigt werden, die Grundrechte und Demokratie verteidigen.

Anbei ein Musterschreiben zur Einholung einer Auskunft zu den gespeicherten Daten. Betroffene von Überwachungsmaßnahmen werden gebeten, sich beim Aktionsnetzwerk zu melden.

Hintergrund: Das Aktionsnetzwerk „Leipzig nimmt Platz“, zu dem Gewerkschaften, Vereine, Parteien, Initiativen und Kirchen und gehören, hat sich mit dem Ziel gegründet, Widerspruch gegen rassistische, nationalistische und antidemokratische Aufmärsche gewaltfrei deutlich zu machen. Dazu finden regelmäßige offene Treffen statt, in welche die beteiligten Partner Personen entsenden können.

Download: Pressemitteilung und Musterschreiben: Leipzig, den 28. Januar 2016 (PDF, 151 kB)


Musterschreiben

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Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen
Postfach 10 02 47
01072 Dresden

Leipzig, den _______________

Auskunft über zu meiner Person gespeicherte Daten

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte erteilen Sie mir auf Grundlage von §18 Abs. 1 des Sächsischen Datenschutzgesetzes sowie §9 Abs. 1 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes Auskunft über die durch Ihre Behörde (auch im Weg der Auftragsdatenverarbeitung) zu meiner Person in Systemen der elektronischen Datenerfassung und -verarbeitung gespeicherten Daten, im Besonderen über

  • personenbezogene Datensätze, die der sächsische Verfassungsschutz in NADIS pflegt,
  • den Zweck der Speicherung sowie
  • soweit möglich die Herkunft der Daten und
  • im Fall einer Übermittlung deren Empfänger.

Meiner Anfrage liegt ein generelles Informationsinteresse unter Wahrnehmung meines verfassungsrechtlich verbürgten Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung zugrunde.

Mit freundlichen Grüßen

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[Unterschrift]

2 Gedanken zu „PM: Welche Daten hat der sächsische Verfassungsschutz?“

  1. Zitat aus http://www.grundrechteschutz.de/gg/recht-auf-informationelle-selbstbestimmung-272
    Finde, dass man hier auch mal die komplette Angaben machen sollte und nicht nur verkürzt

    Dieses Recht auf „informationelle Selbstbestimmung“ ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat nicht ein Recht im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft über „seine“ Daten; er ist vielmehr eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit. Information, auch soweit sie personenbezogen ist, stellt ein Abbild sozialer Realität dar, das nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Das Grundgesetz hat, wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mehrfach hervorgehoben ist, die Spannung Individuum – Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden4. “Grundsätzlich muss daher der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen.”

    1. Der Artikel, aus dem kopiert wurde, ist weitaus differenzierter und befürwortet unsere Sicht und das Recht auf das Auskunftsersuchen: “… eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß.”

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